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   OLG Frankfurt, 10.05.2012 - 3 UF 52/12   

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https://dejure.org/2012,22484
OLG Frankfurt, 10.05.2012 - 3 UF 52/12 (https://dejure.org/2012,22484)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10.05.2012 - 3 UF 52/12 (https://dejure.org/2012,22484)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10. Mai 2012 - 3 UF 52/12 (https://dejure.org/2012,22484)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 17 Abs 2 FamFG, § 49 FamFG, § 63 Abs 2 Nr 1 FamFG
    Unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung bei anwaltlicher Vertretung für Versäumung der Rechtsmittelfrist nicht ursächlich

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Dauer der Beschwerdefrist gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung in Familiensachen; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist bei unzutreffender Rechtsbehelfsbelehrung eines anwaltlich vertretenen Beteiligten

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    FamFG 17 Abs 2; 49 ff, 63 Abs 2 Nr 1
    Einstweilige Anordnung, Ablehnung, Beschwerdefrist; Beschwerdefrist, einstweilige Anordnung, Ablehnung; Wiedereinsetzung, Beschwerdefrist, anwaltliche Vertretung; Rechtsanwalt, Wiedereinsetzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwaltliche Vertretung; Beschwerdefrist; einstweilige Anordnung; Fristversäumnis; Kausalität; Rechtsmittelbelehrung; Wiedereinsetzung - Unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung bei anwaltlicher Vertretung für Versäumung der Rechtsmittelfrist nicht ursächlich

  • rechtsportal.de

    Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung in Familiensachen; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist bei unzutreffender Rechtsbehelfsbelehrung eines anwaltlich vertretenen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Grundsätzlich keine Wiedereinsetzung wegen unzutreffender Rechtsbehelfsbelehrung bei anwaltlicher Vertretung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 3250
  • MDR 2012, 1347
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 12.01.2012 - V ZB 198/11

    Wiedereinsetzung: Rechtsirrtum wegen inhaltlich unrichtiger Rechtsmittelbelehrung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.05.2012 - 3 UF 52/12
    Die Antragstellerin hält an ihrer Beschwerde fest und verweist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 12.01.2012 - AZ V ZB 198/11, V ZB 199/11 -, MDR 2012, 417.

    So mag der Fall in dem von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.01.2012, MDR 2012, 362 gelegen haben, der auf Besonderheiten im Rechtsmittelsystem nach WEG Recht abstellt.

  • BGH, 23.06.2010 - XII ZB 82/10

    Rechtsbeschwerde in Verfahrenskostenhilfesache: Notwendige Anwaltsvertretung;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.05.2012 - 3 UF 52/12
    Dies wird bei anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten gem. § 17 Abs. 2 FamFG vermutet, vergl. BGH vom 23.06.2010, FamRZ 2010, 1425 Randnr. 11; Senatsbeschluss vom 05.05.2010 - 3 UF 3/10 -.
  • BGH, 30.01.2012 - II ZB 20/11

    Mitbestimmung in einer GmbH mit zwingendem Aufsichtsrat: Zusammensetzung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.05.2012 - 3 UF 52/12
    Die Antragstellerin hält an ihrer Beschwerde fest und verweist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 12.01.2012 - AZ V ZB 198/11, V ZB 199/11 -, MDR 2012, 417.
  • OLG Frankfurt, 05.05.2010 - 3 UF 3/10

    Zum Anwendungsbereich von § 17 II FamFG

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.05.2012 - 3 UF 52/12
    Dies wird bei anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten gem. § 17 Abs. 2 FamFG vermutet, vergl. BGH vom 23.06.2010, FamRZ 2010, 1425 Randnr. 11; Senatsbeschluss vom 05.05.2010 - 3 UF 3/10 -.
  • KG, 18.04.2011 - 16 UF 52/11

    Einstweiliges Anordnungsverfahren in Sorgerechtssachen: Beschwerdefrist bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.05.2012 - 3 UF 52/12
    Diese Auslegung ist vom Wortlaut gedeckt, entspricht dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers und erfüllt den Zweck des einstweiligen Anordnungsverfahrens als Eilverfahren, wie hier OLG Zweibrücken vom 08.10.2010, FamRZ 2011, 794; KG Berlin vom 18.04.2011, FamRZ 2012, 51; Prütting/Helms-Stößer, FamFG, 2. Aufl., § 57 Randnr. 12; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Auflage, § 63 FamFG Randnr. 4; Schulte-Bunert/Weinreich-Unger, FamFG, 3. Aufl., § 63 Randnr. 6; Musielak/Borth, FamFG, 3. Aufl., § 63 Randnr. 2; wohl auch Dose, Einstweiliger Rechtschutz in Familiensachen, 3. Aufl., Randnr. 430. Diese Auslegung entspricht dem Wortlaut, da auch eine ablehnende Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Anordnung als "eine einstweilige Anordnung" anzusehen ist, vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O. In der Begründung des Gesetzgebers zu § 63 Abs. 2 FamFG(vergl. Bundestagsdrucksache 16/6308, Seite 205) wird nicht darauf hingewiesen, dass die verkürzte Frist nur für stattgebende Beschlüsse im einstweiligen Anordnungsverfahren gelten solle.
  • OLG Frankfurt, 23.05.2013 - 20 W 96/13

    Beschwerdefrist im Erbbaurecht

    Dem schließt sich der Senat aus der genannten Überlegung heraus an; überdies entspricht dies auch zu § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG nun herrschender Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Zweibrücken FGPrax 2011, 50; NJW-RR 2011, 1016; KG NJW-RR 2011, 1228; OLG Frankfurt NJW 2012, 3250, je zitiert nach juris).

    Ein Rechtsanwalt hat die einschlägigen Gesetze zu kennen und ist gehalten, bei einer umstrittenen Rechtsfrage den sichersten Weg zu wählen (vgl. OLG Zweibrücken NJW-RR 2011, 1016; OLG Frankfurt NJW 2012, 3250, je zu § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG).

  • BGH, 19.04.2023 - IV ZB 23/22

    Bewilligung eines Verkaufs von Nachlassgegenständen im Rahmen einer noch nicht

    Deshalb handelt es sich auch nicht um eine ungewöhnliche verfahrensrechtliche Situation, die nicht sicher richtig zu beantwortende Zweifelsfragen aufgeworfen hat, wodurch ausnahmsweise eine Ursächlichkeit zwischen fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung und Versäumung der Frist auch bei anwaltlicher Beratung bejaht werden könnte (vgl. hierzu OLG Frankfurt NJW 2012, 3250 [juris Rn. 6]; OLG Hamm, Beschluss vom 6. September 2012 - 14 WF 149/12, juris Rn. 4).
  • OLG Hamm, 26.04.2013 - 15 W 16/13

    Rechtsfolgen einer inhaltlich offensichtlich unrichtigen Rechtsmittelbelehrung

    Auch wenn diese Rechtsprechung nicht uneingeschränkt auf den - hier vorliegenden - Fall einer inhaltlich unrichtigen Rechtsmittelbelehrung übertragen werden kann, muss von einem Rechtsanwalt gleichwohl erwartet werden, dass er die Grundzüge des Verfahrensrechts und das Rechtsmittelsystem in der jeweiligen Verfahrensart kennt; dementsprechend kann ein Rechtsanwalt das Vertrauen in die Richtigkeit einer Rechtsmittelbelehrung nicht uneingeschränkt, sondern nur in solchen Fällen in Anspruch nehmen, in denen die inhaltlich fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung zu einem unvermeidbaren, zumindest aber zu einem nachvollziehbaren und daher verständlichen Rechtsirrtum des Rechtsanwalts geführt hat; auch in den Fällen einer inhaltlich unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kann es jedenfalls dann an der Ursächlichkeit zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumnis fehlen, wenn die durch das Gericht erteilte Rechtsbehelfsbelehrung offenkundig falsch war (BGH FamRZ 2012, 1287; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.01.2013, 6 WF 182/12, zitiert nach juris, Rn. 8; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 07.11.2012, 6 UF 390/12, zitiert nach juris, Rn. 10; vgl. auch OLG Hamm FamRZ 2011, 233, OLG Karlsruhe FamRZ 2010, 2011, OLG Frankfurt NJW 2012, 3250 und Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 07.09.2011, 9 WF 239/11, zitiert nach juris).
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